Gründungszeitpunkt
Gründung vor Generalexekution
Der Begriff der Auffanggesellschaft wird üblicherweise für den Tatbestand verwendet, bei dem die Betriebsübernahme vor der Zwangsvollstreckung (Konkurs oder Nachlassstundung) stattfindet.
Der vorstehende Content bezieht sich auf den Fall des Einsatzes einer Auffanggesellschaft vor Eintritt der Generalexekution.
Gründung im Generalexekutionsverfahren
Aus verschiedenen Gründen kann der Betrieb oder Teile davon auch erst nach eröffnetem Konkursverfahren oder bewilligter Nachlassstundung in eine oft ebenfalls als Auffanggesellschaft bezeichnete neue Gesellschaft eingebracht werden.
Als Gründe – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – sind denkbar:
- Konkursverwaltung möchte der Traditionsprobleme wegen (Inventarliste, Urheberrechtsübertragung, kein hinkendes Rechtsgeschäft uam), in der Regel bei einem grösseren Betrieb, einen share deal anstelle des sonst notwendigen asset deal realisieren
- Betriebskredit der Bank nicht an Konkursmasse, sondern an eigenen Rechtsträger, ev. gegen Sicherstellung(en)
- Haftungsbegrenzung für den Konkursverwalter.







