Gläubiger
Grundsatz
Die Gläubiger besitzen kein Mitwirkungsrecht.
Ausnahme
Wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse können den Einbezug von Vertragspartnern der Alt-Gesellschaft notwendig werden lassen (Achtung: Gefahr von Gläubigerbegünstigungen / Vermeidung: Zahlung der Alt-Schulden durch Auffanggesellschaft o.ä.).
Beispiele:
- Vertrieb von Lizenzprodukten
- Exklusivanbieter als Lieferant
- Unabdingbare Branchensoftware
- Lieferfähigkeit (Logistiker)
- Schlüsselpersonen
- uam.







