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Gläubiger

Grundsatz

Die Gläubiger besitzen kein Mitwirkungsrecht.

Ausnahme

Wirtschaftliche Abhängigkeitsverhältnisse können den Einbezug von Vertragspartnern der Alt-Gesellschaft notwendig werden lassen (Achtung: Gefahr von Gläubigerbegünstigungen / Vermeidung: Zahlung der Alt-Schulden durch Auffanggesellschaft o.ä.).

Beispiele:

  • Vertrieb von Lizenzprodukten
  • Exklusivanbieter als Lieferant
  • Unabdingbare Branchensoftware
  • Lieferfähigkeit (Logistiker)
  • Schlüsselpersonen
  • uam.

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