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Auffanggesellschaft

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Gründung im Generalexekutionsverfahren

Rechtsgebiet:
Auffanggesellschaft
Stichworte:
Auffanggesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Aus verschiedenen Gründen kann der Betrieb oder Teile davon auch erst nach eröffnetem Konkursverfahren oder bewilligter Nachlassstundung in eine oft ebenfalls als Auffanggesellschaft bezeichnete neue Gesellschaft eingebracht werden.

Als Gründe – ohne Anspruch auf Vollständigkeit – sind denkbar:

  • Konkursverwaltung möchte der Traditionsprobleme wegen (Inventarliste, Urheberrechtsübertragung, kein hinkendes Rechtsgeschäft uam), in der Regel bei einem grösseren Betrieb, einen share deal anstelle des sonst notwendigen asset deal realisieren
  • Betriebskredit der Bank nicht an Konkursmasse, sondern an eigenen Rechtsträger, ev. gegen Sicherstellung(en)
  • Haftungsbegrenzung für den Konkursverwalter.

Literatur

  • BAUER THOMAS / HARI OLIVIER / JEANNERET VINCENT / WÜTHRICH KARL, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, Art. 159 – 352 SchKG, Art. 1 – 47 GschG, Art. 51 – 58 AVIG, 2. Auflage, Basel 2010, N 10 ff. zu SchKG 317
  • KNUPP RALPH, Die Anordnung der Unternehmensweiterführung im Konkurs, Zürich 1988, S. 100

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