Öffentlich-rechtliche Pflichten und Auflagen aus öffentlichem können ebenfalls automatisch auf den Rechtsnachfolger übergehen, zB:
- Finanzierung der Sanierung belasteter Standorte (vgl. USG 32d Abs. 2 USG).
- Steuernachfolgen
Literatur
- Staehelin Daniel, Überblick über die Neuerungen im Sanierungsrecht, AJP 2013, S. 1735 ff..
Links
- Altlastenrecht | altlastenrecht.ch
- Steuern