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Auffanggesellschaft

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Fazit

Rechtsgebiet:
Auffanggesellschaft
Stichworte:
Auffanggesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ergebnis

Die Auffanggesellschaft ist die Nachfolgefirma, welche den ganzen Betrieb der Altgesellschaft oder fortführungsfähige Teile davon – meist stichtagbezogen – übernimmt:

  • (laufender) Betrieb mit Personal
  • OR 333 (Betriebsübernahme mit Übergang von Rechten und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen)
    • https://law.ch/lawinfo/betriebsuebernahme/die-voraussetzungen
  • Zeitnähe der Einzeltransaktionen der Vermögensübertragungen / Desinvestitionen bei der Altgesellschaft
  • Zeitnähe der Abwicklung der Altgesellschaft
  • Transparenz der Abwicklung
  • Nachvollziehbarkeit für Gläubigermassnahmen

Alternative (keine Empfehlung):

Ordentlicher Nachlassvertrag (Dividendenvergleich),

  • durch Fortbestand des Rechtsträgers
  • unter Aufsicht eines Sachwalters und des Nachlassrichters
  • bei allen Gefahren aus dem offiziellen Bekanntwerden der Zahlungsschwierigkeiten bzw. Zahlungsunfähigkeit und unter Berücksichtigung des Liquiditätsbedarfs für künftige Vorauszahlung der Lieferungen + Leistungen (L+L), was oft den gleichzeitigen Eignerwechsel und dessen Bereitschaft zum Einwerfen von Eigenmitteln erfordert, in einem Moment, in welchem gar nicht feststeht, ob die Gläubiger dereinst dem Nachlassvertrag zustimmen, es sei denn, dass alles vor der Nachlassstundung vorbereitet werden konnte
  • durch Abfindung der Gläubiger
    • privilegierter Forderungen
      • mittels Volldeckung
    • nicht privilegierter Forderungen
      • mittels Dividendenzahlung(en) (ggf. auch gestaffelt, ev. gar kombiniert mit einem sog. Stundungsvergleich)
  • unter Berücksichtigung der Zustimmungs- und Quoren-Risiken
  • den Intensionen des Gesetzgebers bei der Revision des Sanierungsrechts im 2013 entsprechend.

Literatur

  • Staehelin Daniel, Steuernachfolge bei Auffanggesellschaften (BGE 146 II 73), in: Jusletter 2. November 2020

Alternative (Praxiserscheinung / keine Empfehlung):

Faktische und / oder stille Liquidation,

  • durch Vermögens-Einzelübertragungen zu verschiedenen Zeiten und an verschiedene Personen
  • durch einzelne Vertragsübertragungen oder Vertrags-Neuabschlüssen
  • Vollzug zu verschiedenen Zeitpunkten
  • keine stichtagebezogene Nachvollziehbarkeit für die Gläubiger und sonstigen Betroffenen
  • meistens keine Transparenz
  • mit aufgeschobenem formalem Untergang der Altgesellschaft als sog. „inaktive Gesellschaft“

Weiterführende Informationen

 

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