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Auffanggesellschaft

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Grundlagen

Rechtsgebiet:
Auffanggesellschaft
Stichworte:
Auffanggesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Das schweizerische Recht

  • kennt kein Sanierungsrecht
  • stellt – abgesehen vom Konkursaufschub nach OR 725a den Unternehmen mit überlebensfähigen Betriebsteilen keine echten Alternativen zwischen Existenz und Generalexekution zur Verfügung
  • löst die Problematik nicht, dass
    • auch im Nachlassverfahren ohne Betriebsliquidität ein Weiterbetrieb des Unternehmens nicht möglich ist (die Lieferanten verlangen jeweilen ab sofort Vorauszahlung) (vgl. Website Nachlassverfahren);
    • die Betriebsweiterführung im Konkurs ins alleinige Ermessen des Konkursverwalters gestellt ist und dabei einige schwierig erfüllbare betriebswirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen [vgl. Urs Bürgi in Kurzkommentar SchKG, N 4 zu Art. 238].

Die Auffanggesellschaft ist gesetzlich nicht geregelt.

Einzig ihre Realisation stösst an die gesetzlichen Schranken des Verbots mittelbarer oder unmittelbarer Schädigung von Gläubigern und Aktionären.

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