Das schweizerische Recht
- kennt kein Sanierungsrecht
- stellt – abgesehen vom Konkursaufschub nach OR 725a den Unternehmen mit überlebensfähigen Betriebsteilen keine echten Alternativen zwischen Existenz und Generalexekution zur Verfügung
- löst die Problematik nicht, dass
- auch im Nachlassverfahren ohne Betriebsliquidität ein Weiterbetrieb des Unternehmens nicht möglich ist (die Lieferanten verlangen jeweilen ab sofort Vorauszahlung) (vgl. Website Nachlassverfahren);
- die Betriebsweiterführung im Konkurs ins alleinige Ermessen des Konkursverwalters gestellt ist und dabei einige schwierig erfüllbare betriebswirtschaftliche und rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen [vgl. Urs Bürgi in Kurzkommentar SchKG, N 4 zu Art. 238].
Die Auffanggesellschaft ist gesetzlich nicht geregelt.
Einzig ihre Realisation stösst an die gesetzlichen Schranken des Verbots mittelbarer oder unmittelbarer Schädigung von Gläubigern und Aktionären.