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Auffanggesellschaft

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Aktionäre

Rechtsgebiet:
Auffanggesellschaft
Stichworte:
Auffanggesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Grundsatz

Aus nachgenanntem Grund haben die Aktionäre ein wohlerworbenes Mitwirkungsrecht:

Durch die Betriebsveräusserung (asset deal) verliert die Alt-Gesellschaft den Zweck; ihre Zwecksetzung wechselt vom Erwerbszweck ins Liquidationsstadium. Die Gesellschaft ist durch Gesellschafterbeschluss aufzulösen, sofern nicht die Auflösung infolge Konkurses der Gesellschaftermassnahme zuvor kommt.

Wird nur ein Betriebsteil einer bestimmten Branchenrichtung an die Auffanggesellschaft veräussert (und kann die Alt-Gesellschaft durch den Kaufpreis nachhaltig saniert werden), besteht sie fort und hat nicht ins Liquidationsstadium zu treten.

Ausnahme

Ein Mitwirkungsverlust der Aktionäre zugunsten der Verwaltung kann nur in besonders wichtigen und dringlichen Fällen geschlossen werden. Dabei haben in Kaskade folgende Voraussetzungen gegeben zu sein:

  1. Konkursreife der Alt-Gesellschaft
  2. Interessenabwägung
    • Mitwirkungsrecht Aktionäre contra Interessen Arbeitsplatzerhaltung, Gläubigerinteressen und der Öffentlichkeit
  3. Dringlichkeit
    • Notwendigkeit unverzüglichen Handelns der Verwaltung
    • Die Einberufung einer Generalversammlung und die Beschlussfassung sind nicht mehr rechtzeitig möglich.

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