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Auffanggesellschaft

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Mietverträge

Rechtsgebiet:
Auffanggesellschaft
Stichworte:
Auffanggesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

In der Praxis wird oft vergessen, die Raumzugehörigkeit den neuen Verhältnissen anzupassen.

Mietvertrag auf Alt-Gesellschaft

Lautet der Raummietvertrag auf die Alt-Gesellschaft oder ist diese gar Grundeigentümerin, so zeitigt dies

Gegenstände der Auffanggesellschaft in den Räumen der Alt-Gesellschaft

Die Auffanggesellschaft hat die gleiche Stellung wie andere Dritteigentümer im Verhältnis zur Konkursmasse:

  • Ein Zutritt ist nur noch
  • Ein Betrieb der Auffanggesellschaft in den Räumen der Alt-Gesellschaft kann nur stattfinden, wenn es dieser gelingt ein Untermietverhältnis nachzuweisen und eine Ausscheidung der Räume/Gegenstände möglich ist
  • Die Auffanggesellschaft muss ein Aussonderungsbegehren für die ihr gehörenden Gegenstände stellen; die Konkursmasse hat gerade bei Annahme einer Anfechtungssituation erweiterte Möglichkeiten.
  • Die Eigentumsansprachen werden in aller Regel erst mit der Auflage des Konkursinventars behandelt; die Herausgabe erfolgt grundsätzlich erst nach Eintritt der Rechtskraft der Aussonderungsverfügungen.
  • Herausgabe auf Zusehen hin:
    • Nach Ablauf der Eingabefrist geben grosszügige Massverwalter Gegenstände auf Zusehen und Rückverbringungsverpflichtung (ev. gegen Sicherheit) heraus
    • Der Eigentumsansprecher hat erst Rechtssicherheit nach Eintritt der Rechtskraft seiner positiven Aussonderungsverfügung.

Fazit:

Eine Auffanggesellschaft in solcher Besitzessituation ist ebenfalls zum Scheitern „verurteilt“.

Mietvertrag auf Auffanggesellschaft

Es ist daher unabdingbar, dass vor Konkurseröffnung bezüglich der Geschäftsräume (Büros, Gewerbe- und Produktionsräume) abschliesst:

  • die Alt-Gesellschaft
    • einen Aufhebungsvertrag zum Mietvertrag
  • die Auffanggesellschaft
    • mit dem Drittvermieter einen neuen Mietvertrag unter sofortigem (Besitzes-)Antritt;
    • mit der Alt-Gesellschaft als Grundeigentümerin und neue Vermieterin einen Mietvertrag mit sofortigem (Besitzes-)Antritt.

Gegenstände der Alt-Gesellschaft in den Räumen der Auffanggesellschaft

Die Konkursmasse hat kein Zutrittsrecht zu den Räumen, kein Gewahrsam und damit keine Beschlagsrechte an den Gegenständen; sie muss wie Dritte die Gegenstände, die noch der Alt-Gesellschaft zustehen, herausverlangen.

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