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Auffanggesellschaft

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Risiko-Varianten

Rechtsgebiet:
Auffanggesellschaft
Stichworte:
Auffanggesellschaft
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Auffanggesellschaft „Vollzug asset deal nach Konkurseröffnung“

  • Aktionariat
    • Alt-Aktionäre
    • Neue Geldgeber
  • Vereinbarung asset deal an Auffanggesellschaft vor Konkurseröffnung (ohne Vollzug), aber Vollzug asset-deal zur Betriebsübernahme aus Konkurs- oder Nachlassverfahren
    • Risiken:
        • Koordination
          • Keypoints
          • Beschränkte Möglichkeiten in der Generalexekution
          • Ermessen bzw. fehlende Bereitschaft des Konkursverwalters zur Weiterführung des konkursiten Unternehmens bis zur Betriebsübernahme
        • Zeitknappheit (jeder Verzögerungs-Tag bei der Betriebsaufnahme der Auffanggesellschaft macht die Unmöglichkeit der Betriebsweiterführung wahrscheinlicher).
  • Diese „Vorsicht-Variante“ ist meist zum Scheitern verurteilt.

Auffanggesellschaft mit blossem LOI vor Generalexekution

  • Aktionariat
    • Alt-Aktionäre
    • Neue Geldgeber
  • Absichtserklärung (Letter of intent [LOI mit Alt-Gesellschaft), Abschluss und Vollzug asset deal in Konkurs- oder Nachlassverfahren
    • Risiken:
      • Koordination
        • Keypoints
        • Beschränkte Möglichkeiten in der Generalexekution
        • Ermessen bzw. fehlende Bereitschaft des Konkursverwalters zur Weiterführung des konkursiten Unternehmens bis zur Betriebsübernahme
      • Zeitknappheit
  • Diese rechtlich übervorsichtige „Vorsicht-Vorsicht-Variante“ ist in der Regel betriebswirtschaftlich zum Scheitern verurteilt.
    • Dieses Variante wird oft zur Vermeidung der Betriebsübernahmefolgen nach OR 333 gefahren.
    • Nicht bedacht wird in der Regel, dass auch eine faktische Betriebsübernahme genügt um die Rechtsfolgen von OR 333 auszulösen.

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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