Auffanggesellschaft „Vollzug asset deal nach Konkurseröffnung“
- Aktionariat
- Alt-Aktionäre
- Neue Geldgeber
- Vereinbarung asset deal an Auffanggesellschaft vor Konkurseröffnung (ohne Vollzug), aber Vollzug asset-deal zur Betriebsübernahme aus Konkurs- oder Nachlassverfahren
- Risiken:
-
- Koordination
- Keypoints
- Beschränkte Möglichkeiten in der Generalexekution
- Ermessen bzw. fehlende Bereitschaft des Konkursverwalters zur Weiterführung des konkursiten Unternehmens bis zur Betriebsübernahme
- Zeitknappheit (jeder Verzögerungs-Tag bei der Betriebsaufnahme der Auffanggesellschaft macht die Unmöglichkeit der Betriebsweiterführung wahrscheinlicher).
- Koordination
-
- Risiken:
- Diese „Vorsicht-Variante“ ist meist zum Scheitern verurteilt.
Auffanggesellschaft mit blossem LOI vor Generalexekution
- Aktionariat
- Alt-Aktionäre
- Neue Geldgeber
- Absichtserklärung (Letter of intent [LOI mit Alt-Gesellschaft), Abschluss und Vollzug asset deal in Konkurs- oder Nachlassverfahren
- Risiken:
- Koordination
- Keypoints
- Beschränkte Möglichkeiten in der Generalexekution
- Ermessen bzw. fehlende Bereitschaft des Konkursverwalters zur Weiterführung des konkursiten Unternehmens bis zur Betriebsübernahme
- Zeitknappheit
- Koordination
- Risiken:
- Diese rechtlich übervorsichtige „Vorsicht-Vorsicht-Variante“ ist in der Regel betriebswirtschaftlich zum Scheitern verurteilt.
- Dieses Variante wird oft zur Vermeidung der Betriebsübernahmefolgen nach OR 333 gefahren.
- Nicht bedacht wird in der Regel, dass auch eine faktische Betriebsübernahme genügt um die Rechtsfolgen von OR 333 auszulösen.