Rechtliche Informationen zur Auffanggesellschaft in der Schweiz
Risiko-Varianten
Auffanggesellschaft „Vollzug asset deal nach Konkurseröffnung“
Aktionariat
Alt-Aktionäre
Neue Geldgeber
Vereinbarung asset deal an Auffanggesellschaft vor Konkurseröffnung (ohne Vollzug), aber Vollzug asset-deal zur Betriebsübernahme aus Konkurs- oder Nachlassverfahren
Risiken:
Koordination
Keypoints
Beschränkte Möglichkeiten in der Generalexekution
Ermessen bzw. fehlende Bereitschaft des Konkursverwalters zur Weiterführung des konkursiten Unternehmens bis zur Betriebsübernahme
Zeitknappheit (jeder Verzögerungs-Tag bei der Betriebsaufnahme der Auffanggesellschaft macht die Unmöglichkeit der Betriebsweiterführung wahrscheinlicher).
Diese „Vorsicht-Variante“ ist meist zum Scheitern verurteilt.
Auffanggesellschaft mit blossem LOI vor Generalexekution
Aktionariat
Alt-Aktionäre
Neue Geldgeber
Absichtserklärung (Letter of intent [LOI mit Alt-Gesellschaft), Abschluss und Vollzug asset deal in Konkurs- oder Nachlassverfahren
Risiken:
Koordination
Keypoints
Beschränkte Möglichkeiten in der Generalexekution
Ermessen bzw. fehlende Bereitschaft des Konkursverwalters zur Weiterführung des konkursiten Unternehmens bis zur Betriebsübernahme
Zeitknappheit
Diese rechtlich übervorsichtige „Vorsicht-Vorsicht-Variante“ ist in der Regel betriebswirtschaftlich zum Scheitern verurteilt.
Dieses Variante wird oft zur Vermeidung der Betriebsübernahmefolgen nach OR 333 gefahren.
Nicht bedacht wird in der Regel, dass auch eine faktische Betriebsübernahme genügt um die Rechtsfolgen von OR 333 auszulösen.